EU AI ACT · REGELN SEIT 2. AUGUST 2026

KI-Kennzeichnung auf Websites und Social Media

Was Unternehmen bei Bildern, Videos, Texten und Stimmen beachten sollten

Unternehmen setzen künstliche Intelligenz zunehmend für Website-Bilder, Social-Media-Posts, Videos, Texte, Chatbots und Sprecherstimmen ein. Seit dem 2. August 2026 gelten dafür neue Transparenzvorgaben des europäischen AI Acts.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur, ob KI verwendet wurde, sondern ob ein Inhalt realistisch wirkt und von Menschen fälschlicherweise für authentisch oder wahr gehalten werden könnte.

KI-Kennzeichnung anfragen

Müssen Unternehmen ihre KI-Inhalte jetzt kennzeichnen?

Nicht jeder Einsatz künstlicher Intelligenz muss automatisch sichtbar gekennzeichnet werden. Besonders relevant sind jedoch KI-generierte oder wesentlich veränderte Bild-, Audio- und Videoinhalte, die realen oder plausibel realen Personen, Gegenständen, Orten, Unternehmen oder Ereignissen ähneln und dadurch fälschlicherweise authentisch erscheinen können.

Für solche Deepfakes verlangt Artikel 50 des EU AI Acts eine klare Offenlegung. Bei Texten gelten besondere Regeln, wenn sie ohne ausreichende menschliche Prüfung veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren.

Unabhängig von der KI-Kennzeichnung darf Werbung nicht irreführend sein. Produkte, Leistungen, Geschäftsräume oder Ergebnisse dürfen nicht anders dargestellt werden, als sie tatsächlich sind.

Die wichtigsten Regeln in Kürze

01

Realistische KI-Inhalte

KI-Bilder, Videos und Stimmen können kennzeichnungsrelevant sein, wenn sie wie echte Aufnahmen wirken.

02

Erster Kontakt

Eine erforderliche Kennzeichnung muss klar wahrnehmbar sein, sobald Nutzer den Inhalt sehen oder hören.

03

Texte differenziert prüfen

Nicht jeder mit ChatGPT erstellte Werbetext benötigt automatisch einen sichtbaren KI-Hinweis.

04

Chatbots offenlegen

Nutzer müssen grundsätzlich erkennen können, wenn sie direkt mit einem KI-System kommunizieren.

KI-Bilder und KI-Videos auf Websites und Social Media

Fotorealistische Bilder und Videos können wie echte Aufnahmen wirken. Eine sichtbare Kennzeichnung wird besonders wichtig, wenn darin Personen, Produkte, Räume, Filialen oder Ereignisse künstlich erzeugt oder wesentlich verändert wurden.

 

Das betrifft beispielsweise Headerbilder, Produktinszenierungen, Social Ads, Reels, Stories, YouTube-Videos, virtuelle Mitarbeiter, künstliche Kundenstimmen oder simulierte Beratungssituationen.

Geeignete Formulierungen

  • KI-generierte Abbildung
  • KI-generierte Abbildung · Symbolbild
  • Abbildung teilweise mit KI verändert
  • KI-generierter Hintergrund · Produktabbildung original
  • Video enthält KI-generierte Szenen

Eine technische Markierung in der Datei kann sinnvoll oder vorgeschrieben sein, ersetzt bei kennzeichnungspflichtigen Deepfakes aber nicht die für Menschen wahrnehmbare Offenlegung.

Müssen KI-Texte und ChatGPT-Inhalte gekennzeichnet werden?

Normale Unternehmens- und Werbetexte müssen nicht allein deshalb gekennzeichnet werden, weil ein KI-System bei der Formulierung geholfen hat. Das gilt beispielsweise für Leistungsbeschreibungen, Produkttexte, Überschriften, Newsletter oder Social-Media-Captions.

Eine besondere Offenlegungspflicht betrifft KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Pflicht greift nicht, wenn der Inhalt eine tatsächliche menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Freiwilliger Transparenzhinweis

Dieser Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell geprüft.

KI-Chatbots auf Websites

Bei einer direkten Interaktion müssen Nutzer grundsätzlich erkennen können, dass sie mit einem KI-System und nicht mit einem menschlichen Mitarbeiter kommunizieren.

Beispiel: Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenten.

KI-Stimmen, Audio und Voiceovers

Der AI Act erfasst neben Bildern und Videos auch künstlich erzeugte oder manipulierte Audioinhalte. Dazu gehören KI-Sprecher, geklonte Stimmen, simulierte Interviews, Podcaststimmen, sprechende Avatare und veränderte Aussagen.

Eine Kennzeichnung ist besonders relevant, wenn eine Stimme wie die echte Aufnahme einer vorhandenen oder plausibel vorhandenen Person klingt.

Geeignete Hinweise

  • Sprecherstimme mit künstlicher Intelligenz erzeugt
  • KI-generierte Stimme
  • Bild und Stimme wurden mit KI erzeugt
  • KI-generierte Nachbildung der Stimme von [Name]

Bei Videos kann der Hinweis sichtbar eingeblendet werden. Bei Podcasts und reinen Audiobeiträgen sollte er zu Beginn hörbar ausgesprochen werden. Eine Kennzeichnung ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung, wenn die Stimme einer realen Person nachgebildet wird.

Wo sollten KI-Inhalte gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung muss dem konkreten Inhalt eindeutig zugeordnet und beim ersten Kontakt gut wahrnehmbar sein. Die passende Position hängt vom verwendeten Medium ab.

Website

Der Hinweis sollte direkt im Bild, am Videoplayer oder unmittelbar darunter stehen. Ein allgemeiner Hinweis im Impressum ist für einzelne Inhalte meist nicht eindeutig genug.

Instagram und Facebook

Der Hinweis sollte im Motiv oder zu Beginn der Caption stehen. Bei Karussells muss erkennbar sein, welche Bilder erzeugt oder verändert wurden.

LinkedIn

Fotorealistische KI-Personen, Ereignisse oder Unternehmensdarstellungen sollten direkt am Motiv und ergänzend im Beitragstext offengelegt werden.

Reels, Stories und TikTok

Die Kennzeichnung gehört in den ersten sichtbaren Abschnitt. Bei Stories sollte sie auf jedem betroffenen Element stehen, nicht nur auf einer vorherigen Folie.

Video und Audio

Bei Videos ist eine frühe sichtbare Einblendung sinnvoll. Bei einer KI-Stimme in einem reinen Audioformat sollte der Hinweis am Anfang hörbar sein.

Printanzeigen und Werbemittel

In Zeitungsanzeigen, Flyern, Broschüren und Plakaten sollte der Hinweis direkt am Motiv stehen und auch in der tatsächlichen Druckgröße gut lesbar bleiben.

Welche Kennzeichnung passt zu welchem Inhalt?

Die Formulierung sollte den tatsächlichen Entstehungsprozess so konkret wie möglich beschreiben.

Vollständig oder wesentlich KI-generiert

  • Fotorealistisches Bild: KI-generierte Abbildung
  • Symbolische Szene: KI-generierte Abbildung · Symbolbild
  • Vollständiges Video: KI-generiertes Video
  • Einzelne Szenen: Video enthält KI-generierte Szenen
  • Sprecherstimme: Stimme mit künstlicher Intelligenz erzeugt
  • Avatar: KI-generierter Avatar und KI-Stimme

Teilweise verändert oder kombiniert

  • Teilbearbeitetes Foto: Abbildung teilweise mit KI verändert
  • Originalprodukt: KI-generierter Hintergrund · Produktabbildung original
  • Fotomontage: Fotomontage mit KI-generierten Elementen
  • Informationstext: Mit KI erstellt und redaktionell geprüft
  • Chatbot: Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenten
  • Nachgebildete Stimme: KI-generierte Nachbildung der Stimme von [Name]

Welche KI-Bearbeitungen benötigen nicht automatisch einen sichtbaren Hinweis?

Nicht jede technische KI-Funktion verändert die Aussage eines Inhalts. Reine Standardbearbeitungen können anders einzuordnen sein als das Erzeugen, Entfernen oder Austauschen wesentlicher Bild- und Inhaltsbestandteile.

Typische Standardbearbeitungen

  • Entrauschen und leichte Schärfung
  • Farb- und Belichtungskorrektur
  • Skalierung und Formatkonvertierung
  • Entfernung technischer Bildfehler
  • Rechtschreib- und Grammatikprüfung

Erneut prüfen bei

  • neu erzeugten Personen oder Produkten
  • ausgetauschten Hintergründen oder Räumen
  • veränderten Aussagen oder Stimmen
  • künstlichen Kunden und Referenzen
  • simulierten Ergebnissen oder Ereignissen

TRANSPARENZ STATT UNSICHERHEIT

KI-Inhalte professionell und verständlich kennzeichnen

Kennzeichnungen müssen wahrnehmbar sein, aber nicht wie ein gestalterischer Fremdkörper wirken. Ich entwickle einheitliche Hinweise und AI-Labels, die zu Ihrer Website, Ihrem Social-Media-Auftritt und Ihren Printmedien passen.

Unverbindliche Anfrage starten

Einheitliche KI-Kennzeichnung für alle Medien

Unternehmen sollten KI-Inhalte nicht auf jedem Kanal unterschiedlich kennzeichnen. Sinnvoll ist ein nachvollziehbares System, das Website, Social Media, Video, Audio und Print gleichermaßen berücksichtigt.

Als freier Mediendesigner unterstütze ich Unternehmen bei:

  • der Einordnung vorhandener KI-Motive,
  • der Gestaltung sichtbarer KI-Hinweise,
  • der Entwicklung einheitlicher AI-Labels,
  • der Kennzeichnung von Websitebildern,
  • der Gestaltung von Social-Media-Posts und Social Ads,
  • der Einbindung von Hinweisen in Reels und Videos,
  • der Kennzeichnung von KI-Stimmen,
  • der Umsetzung von Zeitungsanzeigen, Flyern und Broschüren,
  • der Dokumentation von Original- und KI-Bestandteilen.

Dabei wird klar unterschieden, ob ein Inhalt vollständig erzeugt, teilweise verändert oder lediglich technisch optimiert wurde.

Projekt anfragen

Prüffragen vor der Veröffentlichung

Ein einfacher interner Ablauf hilft, KI-Inhalte konsistent zu bewerten und Freigaben nachvollziehbar zu dokumentieren.

Entstehung

Wurde der Inhalt vollständig mit KI erzeugt oder ein vorhandener Inhalt wesentlich verändert?

Wirkung

Könnte das Ergebnis wie eine echte Aufnahme, Aussage, Person, Stimme oder Situation wirken?

Bezug zur Realität

Werden reale oder plausibel reale Produkte, Menschen, Orte, Unternehmen oder Ereignisse dargestellt?

Irreführung

Könnten Kunden dadurch eine falsche Vorstellung von Produkten, Leistungen, Räumen oder Ergebnissen erhalten?

Wahrnehmbarkeit

Ist eine erforderliche Kennzeichnung beim ersten Kontakt gut sichtbar beziehungsweise hörbar?

Verantwortung

Wurde der Inhalt fachlich geprüft und ist dokumentiert, welche Bestandteile künstlich erzeugt wurden?

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Acts gelten seit dem 2. August 2026. Sie betreffen unter anderem direkt interagierende KI-Systeme, Deepfakes sowie bestimmte KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse.

Nein. Besonders relevant ist eine Kennzeichnung bei KI-generierten oder wesentlich veränderten Bildern, die realen oder plausibel realen Personen, Gegenständen, Orten, Unternehmen oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise authentisch erscheinen können.

Ein fotorealistisches Headerbild ist besonders kennzeichnungsrelevant, wenn es wie eine echte Aufnahme eines Unternehmens, Standorts, Produkts, Mitarbeiters oder Kunden wirkt. Eine mögliche Formulierung lautet: KI-generierte Abbildung · Symbolbild.

Die Kennzeichnung sollte direkt im Bild, am Videoplayer oder unmittelbar darunter erscheinen. Sie muss dem konkreten Inhalt eindeutig zugeordnet und beim ersten Kontakt wahrnehmbar sein.

Realistisch wirkende KI-Bilder und KI-Videos können kennzeichnungspflichtige Deepfakes sein. Der Hinweis sollte im Motiv beziehungsweise Video oder gut sichtbar zu Beginn der Caption stehen.

Eine Plattformkennzeichnung kann unterstützen. Unternehmen sollten jedoch prüfen, ob sie tatsächlich sichtbar, verständlich und dem konkreten Inhalt eindeutig zugeordnet ist. Eine unsichtbare oder rein maschinenlesbare Markierung ersetzt nicht immer die wahrnehmbare Offenlegung.

Nicht automatisch. Normale Werbetexte, Leistungsbeschreibungen, Produkttexte und Captions fallen nicht allein wegen des Einsatzes eines KI-Tools unter eine allgemeine Kennzeichnungspflicht.

Besondere Regeln gelten für KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine tatsächliche menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und die redaktionelle Verantwortung übernommen wird.

Nutzer müssen grundsätzlich erkennen können, dass sie direkt mit einem KI-System interagieren. Ein geeigneter Hinweis lautet: Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenten.

Eine KI-generierte oder manipulierte Stimme ist besonders kennzeichnungsrelevant, wenn sie wie eine authentische Aufnahme einer vorhandenen oder plausibel vorhandenen Person klingt. Bei reinem Audio kann der Hinweis hörbar zu Beginn erfolgen.

Eine geeignete Einblendung lautet: Sprecherstimme mit künstlicher Intelligenz erzeugt. Sind auch die Bilder künstlich erzeugt, kann der Hinweis entsprechend erweitert werden.

Nicht jede künstlich erzeugte Hintergrundmusik ist automatisch als Deepfake einzuordnen. Kritischer wird es, wenn eine reale Person, bekannte Stimme oder ein existierendes Werk täuschend echt nachgeahmt wird. Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte müssen zusätzlich geprüft werden.

Auch Printanzeigen können betroffen sein. Bei realistisch wirkenden KI-Darstellungen sollte die Kennzeichnung direkt am Motiv stehen und in der tatsächlichen Druckgröße gut lesbar sein.

Ein Symbol kann die Kennzeichnung unterstützen. Verständlicher und eindeutiger ist eine Kombination aus Symbol und einer kurzen Formulierung wie KI-generierte Abbildung oder Abbildung teilweise mit KI verändert.

Eine transparente Formulierung lautet: KI-generierter Hintergrund · Produktabbildung original. Dadurch wird deutlich, dass das Produkt selbst authentisch dargestellt ist.

Nein. Eine Kennzeichnung beseitigt keine mögliche Irreführung. Produkte, Leistungen, Geschäftsräume, Referenzen und Ergebnisse müssen weiterhin zutreffend dargestellt werden.

Nach den aktuellen Erläuterungen der Europäischen Kommission müssen KI-Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, aufgrund von Artikel 50 grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Eine freiwillige nachträgliche Offenlegung kann dennoch sinnvoll sein.

Offizielle Quellen und weiterführende Informationen

Die inhaltliche Orientierung dieser Seite basiert insbesondere auf den Transparenzvorgaben des EU AI Acts, den Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 und dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite bietet eine praktische und gestalterische Orientierung. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Rechtlich sensible Einzelfälle sollten durch eine auf Medien-, Werbe- oder Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei geprüft werden.

Stand: 2. August 2026